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Dashcams in Deutschland – die aktuelle Rechtslage

Uns hat in diesen Testberichten oft eine Frage erreicht, die wir in diesem Artikel kompakt und konkret beantworten möchten: Sind Dashcams in Deutschland erlaubt? In den letzten Jahren haben wir dutzende Dashcams verschiedener Marken getestet. Ihr erfahrt in den folgenden Absätzen, was ihr beim Kauf einer Dashcam beachten müsst und wie ihr sie rechtssicher in eurem Auto betreibt!

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Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?

Bevor es losgeht: Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung. Dieser Text ist eine journalistische Einschätzung auf Basis vergangener Urteile. Besonders relevant ist dabei ein BGH-Urteil vom 15. Mai 2018. Das sagt aus, dass Videoaufnahmen von Dashcams bei uns in Deutschland vor Gericht als Beweismittel zulässig sein können. Diese Linie wurde von vielen weiteren Urteilen mehrerer Oberlandesgerichte bestätigt.

Die Hardware ist grundsätzlich legal. Allerdings müsst ihr beim Betrieb unbedingt beachten, dass ihr nicht dauerhaft und anlasslos aufzeichnet. Aber was bedeutet das im Klartext?

Die dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung ist hierzulande verboten

Dem bereits erwähnten BGH-Urteil (Aktenzeichen VI ZR 233/17) zufolge können Aufnahmen von Dashcams vor Gericht als Beweismittel verwertet werden. Das ist aber keine pauschale Erlaubnis, einfach den gesamten Straßenverkehr aufzuzeichnen. Hier betritt die DSGVO den Raum: Datenschutzrechtlich unbedenklich sei demnach die sogenannte Loop-Aufzeichnung in kurzen Intervallen von 60 Sekunden bis rund drei Minuten. Hier zeichnet die Kamera zwar dauerhaft auf, überschreibt nicht benötigte Aufnahmen aber automatisch.

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Ferner ist auch die anlassbezogene Aktivierung der Speicherung, beispielsweise durch den G-Sensor der Kamera, erlaubt und empfehlenswert. Bei einem Verstoß gegen die DSGVO droht ein vierstelliges Bußgeld. Theoretisch sind sogar noch höhere Strafen vorgesehen.

Problematisch kann indes der Parkmodus vieler Dashcams sein, sofern er dauerhaft die Umgebung aufzeichnet. Unsere Empfehlung: Loop-Aufnahme im Parkmodus aktivieren und auf die anlassbezogene Aktivierung achten!

Was ist erlaubt, was ist verboten? Alle Informationen im Überblick!

Besonders kritisch wird es, wenn ihr die Aufnahme eurer Dashcam veröffentlichen möchtet. In diesem Fall müssen Kennzeichen, Gesichter und andere personenbezogene Angaben vor der Veröffentlichung vollständig anonymisiert werden.

Oft liegen Dashcams Aufkleber bei, mithilfe derer ihr auf die Kamera aufmerksam machen könnt. Bei einer reinen Verkehrsüberwachung (Dashcam filmt nach vorne auf die Straße) ist dies nicht verpflichtend. Solltet ihr darüber hinaus auch eine Innenraumkamera angebracht haben, solltet ihr einen Hinweis anbringen und zusätzlich alle Fahrgäste vor der Fahrt über die Aufzeichnung informieren.

  • Loop-Aufnahme mit kurzen Intervallen
  • G-Sensor auf mittlerer Empfindlichkeit
  • Parkmodus mit Bewegungserkennung
  • anlassbezogene Speicherung nach Vorfall
  • Hinweisaufkleber sind empfehlenswert
  • Verbreitung immer nur anonymisiert

  • dauerhafte Aufnahme ohne Loop-Modus
  • Parkmodus ohne Bewegungserkennung
  • Nachbargrundstück oder Umkleide filmen
  • Veröffentlichung ohne Anonymisierung

Unser Fazit

Grundsätzlich sind Dashcams in Deutschland erlaubt, aber der rechtssichere Betrieb der Kameras erfordert ein bisschen Fingerspitzengefühl.

Ihr dürft nur anlassbezogen speichern und verwendet dafür am besten die Loop-Aufnahme, die alte, nicht mehr benötigte Videos automatisch mit neuen Inhalten überschreibt. Bei der Verbreitung der Daten im Netz müsst ihr besonders vorsichtig sein. Ebenfalls greifen sehr scharfe Regeln, wenn ihr ein gewerblicher Nutzer (Taxi, Uber, Fahrschule) seid.

Kurzum: Wenn ihr die rechtlichen Grenzen einhaltet, steht einer Dashcam in eurem Fahrzeug nichts im Weg! Solltet ihr Detailfragen haben oder ganz sicher gehen wollen, dass der Betrieb eurer Dashcam in eurem Auto mit euren Einstellungen erlaubt ist, empfehlen wir euch, einen Anwalt zu konsultieren. Unser Artikel ist ausdrücklich nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

Quellen

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